§1 Name und Sitz des Vereins:
Der Verein trägt den Namen Angelsportverein Haustadt e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Haustadt (Beckingen / Haustadt).


§2 Eintragung in das Vereinsregister
Zur Wahrung seiner Rechtsfähigkeit ist der Verein beim zuständigen Amtsgericht als e.V. eingetragen.


§3 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist:
· Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern.
· Die Betreibung der Sportfischerei.
· Der Erfahrungsaustausch auf den Gebieten des Angelsports und der Fischzucht.
· Der Erfahrungsaustausch und das Engagement auf dem Gebiete des Umweltschutzes und hier besonders des Gewässerschutzes.
· Bekämpfung des Fischfrevels und der Fischerei schädigenden Einflüsse.  
· Die Pflege des Gemeinschaftssinnes im Verein.


§4 Die Form des Eintritts und Austritts von Mitgliedern
Dem Verein gehören aktive Mitglieder an. Weiterhin können dem Verein auch fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder angehören.
Die Mitgliedschaft als aktives oder förderndes Mitglied kann jeder erwerben, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Verein gestellt werden.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung  mit einfacher Stimmen-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Übernahme der vom Vorstand vorgeschlagenen Mitglieder zur Ehrenmitgliedschaft im Verein kann nur die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

Weiterhin kann der Verein eine Jugendgruppe unterhalten.
Die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe kann jeder Jugendliche erwerben der noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Auch hier muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein gestellt werden.

In diesem schriftlichen Aufnahmeantrag muss neben der Einverständniserklärung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten eine weitere Erklärung enthalten sein, aus der hervorgeht, dass der betreffende Jugendliche auch ohne Aufsicht an den Vereinsgewässern, bzw. an vereinsfremden Gewässern angeln darf.

Über die Aufnahme von Jugendlichen befindet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Ehemalige Vereinsmitglieder, die freiwillig ausgeschieden sind oder solche, die den Verein durch Beschluss verlassen mussten, unterliegen bei Neueintritt den gleichen Aufnahmebedingungen wie Aktive, Fördernde oder Jugendliche der Jugendgruppe.

Der freiwillige Vereinsaustritt soll durch eine schriftliche Austrittserklärung erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlischt aber auch durch Vereinsausschluss oder Tod. 

Jugendliche der Jugendgruppe scheiden automatisch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres aus der Jugendgruppe aus.
Möchten diese Jugendliche als Aktive oder Fördernde in den Verein aufgenommen werden, so gilt für sie die gleiche Aufnahmeprozedur wie für Aktive oder Fördernde.
Jedoch ist für diesen Fall eine reduzierte Aufnahmegebühr in der Vereinsordnung festgelegt, wenn der Jugendliche mindestens ein Jahr der Jugendgruppe des Vereins angehört hat.
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung eine weitere Ermäßigung der Aufnahme-Gebühr empfehlen, die dann der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
· Den Verein frei von politischen, religiösen, privaten und rassistischen Tendenzen zu halten.
· Die Vorschriften der Satzung, Vereinsordnung und der Jugendordnung anzuerkennen und zu befolgen.
· Die von den Vereinskremyen demokratisch gefassten Beschlüsse anzuerkennen.

§6 Beitragspflicht
Die bei Vereinseintritt zu entrichtende Aufnahmegebühr und der Mitgliedbeitrage, sowie die Arbeitstundenausgleichzahlungen werden von der Generalversammlung, der Jahres-Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt und in der Vereinsordnung schriftlich festgehalten.
Bei der Aufnahme von ehemaligen Aktiven, Fördernden oder Vorstandsmitgliedern, als aktive Mitglieder kann der Vorstand auf Antrag des Bewerbers eine Reduzierung des Aufnahmebeitrages der Mitgliederversammlung empfehlen. 
Die Zustimmung liegt jedoch bei der Mitgliederversammlung.

Auch bei der Aufnahme von nicht Vereinsmitgliedern oder Fördernden Mitgliedern, die den Verein entsprechend unterstützt haben kann der Vorstand eine Ermäßigung des Aufnahmebetrags der Mitgliederversammlung empfehlen.

Zahlungen an den Verein müssen spätestens im Quartal nach Fälligkeit an die Vereinskasse entrichtet werden.

Beiträge sind im Voraus für das Kalenderjahr jeweils am 1.3. zu entrichten.  
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Bei Vereinsaufnahme muss vom Mitglied die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag nach dem Erhalt der Aufnahmebestätigung binnen 14 Tagen an die Vereinskasse entrichtet werden.

Anträge auf Ausnahmeregelungen für Stundungen oder Teilzahlungen müssen spätestens innerhalb der Zahlungsfrist an den Vorstand in schriftlicher Form gerichtet werden. Bei einem schriftlichen Ablehnungsbescheid seitens des Vorstandes tritt wiederum eine letzte 14 tägige unwiderrufliche Zahlungsfrist ein.

Eventuelle Beiträge an Verbände oder Versicherungen werden durch die Vereinskasse beglichen.
Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen befreit.

Nicht Arbeitsfähige aktive Mitglieder deren Arbeitsunfähigkeit sich über eine längere Zeit erstreckt, oder die ständig Arbeitsunfähig sind, so wie ältere aktive Mitglieder die auf Grund ihres Alters nicht mehr aktiv mitarbeiten können, können nach Vorstandsbeschluss von den jährlichen Arbeitspflichtstunden bzw. Ausgleichzahlungen befreit werden.
Dies gilt nicht für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (Krankenschein)
Sofern der Vorstand in diesen Fällen nicht selbst tätig wird, kann das Vereinsmitglied auch ein Antrag zur Befreiung stellen.
Der Vereinsvorstand behält sich vor, bei sichtbarer Genesung den Befreiungsbeschluss für die Stundenausgleichzahlung gegebenenfalls neu zu überprüfen.
Mit dem vollendeten 70. Lebensjahr tritt für alle aktiven eine generelle Befreiung von Pflichtarbeitsstunden ein.

§7 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und einem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
· 1. Vorsitzenden
· 2. Vorsitzenden
· 1. Schriftführer
· 1. Kassierer

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:
· 2. Schriftführer
· 2. Kassierer
· 1. Wasserwart
· 2. Wasserwart
· 1. Jugendwart
· 2. Jugendwart
· Stundenbuchführer
· Gerätewart
· dem Vertreter der fördernden Mitglieder (sofern fördernde Mitglieder dem Verein angehören)

Der Verein wird jeweils von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer ein Vorsitzender sein muss. 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Entscheidungen des Vorstandes werden vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmen-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen.

§8 Berufung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen.

Sie können sich hierzu des Schriftführers oder dessen Stellvertreters bedienen. Die Einladungen für Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen können wahlweise wie folgt durchgeführt werden:
· Schriftlich an alle Mitglieder.
· Über das öffentliche Amtsbatt der Gemeinde Beckingen.
· In dringenden Fällen auch mündlich bzw. fernmündlich. Die Ladungsfrist beträgt dann minimal 2 Tage. 

Bei Generalversammlungen (alle 3 Jahre mit Vorstandsneuwahlen), Jahreshauptversammlungen (zwischen den Generalversammlungen jährlich) oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen, sowie bei Mitgliederversammlungen bei denen über Grundstücksangelegenheiten oder Baumaßnahmen beschlossen wird, muss die Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.

Ergänzungen zur Tagesordnung können in diesen Fällen bis 48 Stunden vor dem Versammlungsbeginn in schriftlicher Form an den 1. Vorsitzenden gestellt werden.
Der Gegenstand der Berufung, also die Tagesordnung, muss in diesen 
Fällen mit der Einladung veröffentlicht werden.

Bei allen anderen Versammlungen beträgt die Einladungsfrist mindestens 2 Tage.

Über die Annahme der Ergänzungen entscheidet in der Versammlung die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei allen anderen Mitgliederversammlungen bzw. Vorstandssitzungen kann auch die Tagesordnung zu Beginn der jeweiligen Versammlung mündlich veröffentlicht werden. Anträge auf Ergänzung sind dann sofort möglich. Über die Zulassung dieser Anträge entscheidet auch hier wieder die einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

Normale Mitgliederversammlungen sind Versammlungen bei denen keine Vorstands-kahlen bzw. Nachwahlen stattfinden dürfen. Weiterhin können in diesen Versammlungen weder die Vereinssatzung noch die Vereinsordnung ergänzt oder geändert werden. Ansonsten können alle den Verein betreffenden Angelegenheiten wie z.B.: Neuaufnahmen bzw. Vereinsauschluss von aktiven und fördernden Mitgliedern, Vorbereitung des Fischerfestes, sowie Informationsveranstaltungen über Fischerei, Natur und Umweltschutz beschlossen oder beraten werden. 

§9 Beurkundungen von Vereinsbeschlüssen
Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind (privat) schriftlich zu beurkunden und von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu 
unterzeichnen.
In der Regel werden die schriftlich gefassten Protokolle, wenn bis dato vorliegend, in der nächsten bzw. übernächsten zuständigen Versammlung auf Wunsch öffentlich 
vorgelesen.
Beanstandungen am Protokoll können in der Form eines Antrages auf Änderungen oder Ergänzungen in dieser Versammlung gestellt werden.
Über die Annahme dieses Antrages entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§10 Stimmrecht, Abstimmungsmodalitäten und Beschlussfähigkeit
Volles Stimmrecht besitzen alle aktiven Vereinsmitglieder, alle Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder.
Fördernde Mitglieder haben nur Stimmrecht bei der Wahl des Vorstandes.
Jugendliche der Jugendgruppe haben kein Stimmrecht im Verein.
Abstimmungen werden in der Regel per Akklamation durchgeführt.

Die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand muss in geheimer Wahl durchgeführt werden.
Auf Antrag von Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder können auch andere Abstimmungen in geheimer Wahl durchgeführt werden. Bei geheimer Wahl kann der Versammlungsleiter Wahlhelfer bestimmen.

Bei Abstimmungen, wie z.B. für Neuaufnahmen von aktiven und fördernden Mitgliedern, Vereinsauschluss, Grundstücksangelegenheiten, Baumaßnahmen, und den Verein betreffende sonstige Beschlüsse die nicht ausdrücklich anderen Mehrheiten vorenthalten sind, reicht die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Nachfolgende Beschlüsse bedürfen anderer Mehrheiten:
Satzungsänderungen oder Neufassungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der stimm-berechtigen erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Änderungen bzw. Neufassungen über den Zweck des Vereins können nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür extra einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig mit den Stimmen der erschienenen 
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist gegeben, wenn wenigstens ein Zehntel der abstimmungsberechtigten Mitglieder erschienen sind.

§11 Wählbarkeit und Amtsdauer
Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und alle anderen Vorstandsmitglieder werden in der Generalversammlung durch einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
Die Wahl sowie die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Grundsätzen.

Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode vorzeitig aus, so ist spätestens in der nächsten Jahreshauptversammlung, oder beim vorzeitigen Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes spätestens binnen 3 Monaten eine Nachwahl erforderlich.

Wählbar in den Vorstand sind alle aktiven Vereinsmitglieder, Ehrenmitglieder und für den Vertreter der fördernden Vereinsmitglieder im Vorstand, alle fördernden Vereinsmitglieder.

Jugendliche einer Jugendgruppe sind nicht wählbar.

Sollten nicht genügend aktive Vereinsmitglieder zur Wahl für den Vorstand sich bereit erklären bzw. gewählt werden, können auch fördernde Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
Der geschäftsführende Vorstand muss jedoch aus aktiven Mitgliedern bestehen.
Sollte mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstandes für den erweiterten Vorstand der eine oder andere Platz nicht besetzt werden können, muss versucht werden diese Plätze spätestens in der nächsten Jahreshauptversammlung zu besetzen.

§12 Vereinsstrafen und Vereinsausschluss
Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, bei entsprechendem Anlass folgende 
Vereinsstrafen über jedes Mitglied auszusprechen:
· Ermahnung
· Verweis
· Bis auf drei Monate befristete Suspendierung von Mitgliedschaftsrechten
· Ferner darf der Vorstand einen Vereinsausschluss bei jugendlichen der Jugendgruppe aussprechen.
· Weiterhin kann der Vorstand einen Vereinsausschluss eines aktiven oder fördernden Vereinsmitgliedes einer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.

Beispiele:
· Ermahnungen können ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied leichte Verstöße gegen die bestehende Vereinsordnung oder auch Fischereiordnung begeht, z.B. zulässiges Fanggewicht oder Stückzahl überschreitet.

· Verweis wird bei wiederholter Ermahnung oder bei gröberen Verstößen gegen die Vereinsordnung bzw. Fischereiordnung, sowie bei mutwilliger Zerstörung von Vereins-Eigentum ausgesprochen.

· Suspendierung von Mitgliedschaftsrechten wie Wahlrecht, Nutzungsrecht der Vereinsanlage wie das Recht zu Angeln wird nur dann ausgesprochen, wenn ein Verweis nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt hat.

Der Vereinsausschluss von aktiven und fördernden Mitgliedern:
· Ein Vereinsausschluss von aktiven oder fördernden Mitgliedern tritt automatisch ein, wenn ein Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein verschuldet im Rückstand ist.

Nur auf Beschluss des Vorstandes kann dieser Vereinsausschluss rückgängig gemacht werden. Der Vorstand kann auch der Mitgliederversammlung dies zur Beschlussfassung weiterleiten.

· Die Mitgliederversammlung kann den vom Vorstand vorgeschlagenen 
· Vereinsausschluss durch einfache Stimmenmehrheit beschließen.
· Grund für einen Vereinsausschluss ist, wenn die Verträglichkeit eines Mitgliedes mit anderen Vereinsmitgliedern nicht gegeben ist und somit die Zusammenarbeit und der Vereinsfriede gestört sind.
· Ein weiterer Grund zu einem Vereinsausschluss bei aktiven Vereinsmitgliedern ist schon gegeben, wenn die betreffende Person sich für einen längeren Zeitraum (ca. 2 Jahre) nicht mehr aktiv am Vereinsleben beteiligt.

Wehrdienst- oder Ersatzdienstleistende, Studierende oder in der Berufsausbildung befindliche aktive Mitglieder sind jedoch von einem Vereinsausschluss durch Passivität am Vereinsleben ausgeschlossen. Dies gilt auch für überwiegend durch ihren Beruf in der 
Fremde beschäftigte aktive Mitglieder, die dadurch keine Möglichkeit haben, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

· Vereinsausschlüsse können auch ausgesprochen werden, wenn die verhängten Vereinsstrafen nicht zu dem gewünschten Erfolg führten.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft eines Ehrenmitgliedes, kann nur erfolgen, wenn der Vorstand dies beschließt und in einer extra dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung dies von Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt wird. 

Einem Mitglied gegen das ein Ausschlussverfahren läuft, bzw. dessen Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden soll, muss Gelegenheit geboten werden, sich 

hiergegen in schriftlicher Form oder auch mündlich vor der Versammlung Stellungnahme zu beziehen.
Die schriftliche Stellungnahme muss nach dem Bescheid binnen 4 Wochen dem Verein vorliegen. 
Die mündliche Stellungnahme kann in der nächsten Versammlung bzw. in der Ausschlussversammlung geschehen.

§13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins geht das gesamte Vereinsvermögen an die Gemeinde Beckingen über.
Die Veräußerung der Weiheranlage ist nur an die Gemeinde möglich. 
Diese Satzungsbestimmung ist unabänderlich.

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn unter den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern Einstimmigkeit in einer dafür extra einberufenen außerordentlichen Mitglieder-
Versammlung erzielt wird.

§14 Vereinsordnung
Alle weiteren Regelungen über die Vereins- und Geschäftsordnung sind in einer Vereinsordnung schriftlich festgehalten.
Die Vereinsordnung kann nur in der Generalversammlung, Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden.

Hierzu ist die einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten erschienen Mitglieder nötig.
Die Vereinsordnung darf unter keinen Umständen Bestimmungen der Satzung außer Kraft setzen.

§15 Jugendordnung
Unterhält der Verein eine Jugendgruppe, kann der Vorstand eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder beschließen.

Der Vorstand kann auch diese Jugendordnung zur Beschlussfassung an die Mitglieder-Versammlung weiter reichen. 
Ergänzungen und Änderungen sind jeder Zeit vom Vorstand möglich.

 

Satzung in der Fassung vom 16.02.2014