Präambel
Die Vorliegende Jugendordnung regelt die Rechte und die Pflichten der Jugendlichen im Vereinsleben des Angelsportvereins Haustadt e.V. im Zusammenhang mit den Zielen, die sich unser Verein mit der Jugendarbeit gesetzt hat.
§1 Ziele der Jugendarbeit im Verein
Mit der Jugendarbeit werden folgende Ziele verfolgt:
1. Neben der allgemeinen Hinwendung zur Natur soll der Jugendliche nach Möglichkeit mit allen Arten der Sportfischerei zu waidgerechten Anglern ausgebildet werden.
2. Der Jugendliche soll mit den Problemen des Natur- Umwelt- und Gewässerschutzes bekannt gemacht werden und zu diesbezüglichem verantwortungsvollem Handeln erzogen werden.
3. Die Hege und Pflege des Fischbestandes und der Gewässer soll dem Jugendlichen nahe gebracht werden, wobei der Jugendliche nach Möglichkeit selbst tätig werden soll.
4. Die vorgenannten Ziele sollen durch entsprechende Lehrgänge. Kurse Vorträge und ähnliche Maßnahmen erreicht werden.
5. In Ausübung sinnvoller Freizeitgestaltung sollen auch im Rahmen der Jugendarbeit des Fischerverbandes Saar e.V. Jugendfreizeitlager, Gruppenarbeit, Wettbewerbe und ähnliches durchgeführt werden.
6. Die gesamte Jugendarbeit ist von allen staatspolitischen, parteipolitischen, rassistischen so wie religiösen und privaten Interessen freizuhalten.
§2 Grundsätzliches
Für jedes Mitglied der Jugendgruppe gelten grundsätzlich die Satzung, die Vereinsordnung und die Jugendordnung.
Die Jugendordnung regelt für den Jugendlichen ergänzend zur Satzung und
Vereinsordnung die Jugendarbeit im Verein.
Die Satzung. Vereinsordnung und Jugendordnung ist ab Beitritt des Jugendlichen zum Verein für ihn bindend.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist in der Satzung unter §4 geregelt. Weiterhin enthält dieser §4 eine Regelung, die bei dem Erreichen des Grenzalters für die Jugendgruppe eintritt.
§4 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag ist in der Vereinsordnung unter §1 geregelt.
§5 Freiwillige Arbeitsleistung
Der §2 der Vereinsordnung enthält eine Regelung über Pflichtarbeitsstunden im Verein. Jugendliche der Jugendgruppe fallen nicht unter diese Regelung und brauchen somit keine Pflichtarbeitsstunden und auch keine Arbeitsstundenausgleichzahlung zu leisten. Jedoch erwartet der Verein, dass die Jugendlichen der Jugendgruppe bei der Pflege des Vereinsgeländes, oder anderer leichten Arbeiten den Verein nach ihren Möglichkeiten tatkräftig unterstützen.
§6 Wo dürfen Jugendliche der Jugendgruppe angeln?
Das Angelrecht der Jugendlichen innerhalb des Vereins ist unter dem §5 der Vereinsordnung geregelt.
Ergänzend zu diesem §5 müssen Jugendliche noch die gesetzlichen Bestimmungen und hier besonders den §28 ( Jugendfischereischein ) des Saarländischen Fischereigesetzes ( SaarlFischG ) beachten.
§7 Aufgabengebiete der Jugendwarte
Die Jugendgruppe wird in der Regel von 1.Jugendwart und seinem Stellvertreter dem 2.Jugendwart geleitet.
Die beiden Jugendwarte vertreten die Interessen der Jugendgruppe gegen über dem Vorstand und dem Verein.
Die Aufgabengebiete in Bezug auf die Ausbildung der Jugendlichen zu einem waidgerechten Angler, können die Jugendwarte sich aufteilen.
Weiterhin sollen die Jugendwarte in Bezug auf die Jugendarbeit in unserem Fischereiverband Saar e.V., wie auch bei Jugendförderung der Gemeinde, des Kreises, des Landes oder anderer Institutionen selbsttätig aktiv werden.
§8 Jugendsprecher der Jugendgruppe
Die Jugendgruppe hat das Recht, sich aus ihren Reihen einen Jugendsprecher zu wählen.
Stimmberechtigt sind alle Jugendliche der Jugendgruppe. Die Wahl wird von 1.Jugendwart oder dessen Stellvertreter geleitet und erfolgt unter demokratischen Grundsätzen.
Die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Jugendlichen ist ausreichend.
Der gewählte Jugendsprecher kann die Interessen der Jugendlichen gegenüber den Jugendwarten bzw. gegenüber dem Vorstand vertreten.
Zur Wahrnehmung der Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Vorstand ist er berechtigt einer Vorstandssitzung bei der Behandlung dieses Punktes beizuwohnen.
§9 Jugendkasse
Die Jugendkasse sollte vom 1.Jugendwart oder in Absprache vom 2.Jugendwart verwaltet werden.
Die Jugendkasse kann unter der Hauptkasse geführt werden.
Einnahmen der Jugendkasse sind:
· Aufnahmebeiträge der Jugendlichen zur Jugendgruppe.
· Jahresbeiträge der Jugendlichen der Jugendgruppe.
· Zuschüsse aller Art die für die Jugendförderung gelten.
· Weitere Einnahmen die mit der Jugendarbeit in Zusammenhang stehen.
Ausgaben der Jugendkasse sind:
· Alle Ausgaben, die im Sinne der Jugendförderung benötigt werden.
Die Jugendbeiträge zum Fischereiverband fallen nicht unter diese Regelung.
§10 Teilnahme an vereinsinternen Veranstaltungen
Generell ist den Jugendlichen der Jugendgruppe erlaubt an vereinsinternen Veranstaltungen teilzunehmen.
Im Bedarfsfall kann der Vorstand aber eine Teilnahmeberechtigung verweigern.
Im Rahmen der Jugendarbeit werden in der Regel von den Jugendwarten mehrere Jugendtreffen im Jahr durchgeführt.
Zu diesen Veranstaltungen wird entweder mündlich, oder über das amtliche Amtsblatt der Gemeinde Beckingen eingeladen.
Diese Jugendtreffen dienen den Zielen nach §1 der Jugendordnung.
Jugendliche die an den Jugendtreffen nicht teilnehmen können, müssen dies dem Jugendwart vor der dem Treffen mitteilen.
Bleibt ein jugendlicher mehr als zweimal unentschuldigt fern, kann der Vorstand auf Bitte der Jugendwarte entsprechende Maßnahmen beschließen, wie z.B. ein befristetes Angelverbot an den Gewässern.
Im Wiederholungsfall kann ein Vereinsausschluss vom Vorstand ausgesprochen werden.
§11 Vereinsinternes Anangeln
Das vereinsinterne Anangeln sollte, wenn möglich gemeinsam mit den Aktiven und Fördernden durchgeführt werden.
Die Siegerpreise werden wie folgt ausgegeben:
1.Preis Ein Wanderpokal und ein Sachwert sowie eine Urkunde oder Plakette
bzw. Teller.
2. und 3. Preis Ein Sachwert sowie eine Urkunde oder Plakette bzw. Teller.
Alle weiteren Preise, sofern vorhanden sind reine Sachpreise.
Die Sachpreise werden für die Jugendlichen der Jugendgruppe getrennt ausgelegt.
Alle weiteren Regelungen werden von dem §8 der Vereinsordnung festgelegt.
§12 Auflösung der Jugendgruppe
Wenn die Jugendgruppe weniger als 4 Jugendliche zählt kann der Vorstand eine Auflösung der Jugendgruppe beschließen.
Weiterhin kann der Vorstand eine Auflösung der Jugendgruppe beschließen, wenn dem Verein keine Jugendleiter mehr zu Verfügung stehen würden.